Aufgrund der amtlich publizierten Vorschriften über die Flugplanpflicht ist es für Piloten nicht immer eindeutig erkennbar, ob ein Flugplan bei grenzüberschreitenden Flügen aufgegeben werden muss. Insbesondere hat die Publikation von der Deutschen Flugsicherung zu Fragen geführt. Auf Anfrage hat unser Bundesamt für Zivilluftfahrt Abklärungen getroffen und nachfolgende Klarstellung für grenzüberschreitende Flüge mit motorisierten Luftfahrzeugen mit Abflug aus der Schweiz zugestellt.

Gemäss VRV-L Art. 16 Abs. 2 verzichtet die Schweiz auf einen Flugplan ausschliesslich bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Ballonen über die Landesgrenze, sofern die betreffenden ausländischen Staaten auf einen solchen verzichten. Das BAZL hat bei der Erstellung der VRV-L im Jahr 2014 alle Nachbarländer angefragt, ob mit Blick auf den Segelflug- und Ballonbetrieb gegenseitig Ausnahmen gemacht werden können. Wir haben damals einzig von Österreich eine positive Antwort erhalten, weshalb wir dies einzig mit Österreich bilateral umsetzen konnten. Die entsprechende Ausnahme ist publiziert.

Für motorgetriebene Luftfahrzeuge ist gestützt auf die genannte Bestimmung in der VRV-L keine Ausnahme möglich. Somit muss hier sowohl beim Einflug als auch beim Ausflug ein Flugplan aufgegeben werden. Dies gilt auch, wenn ein Nachbarland auf einen Flugplan verzichten würde.

Die derzeit unterschiedliche Handhabung innerhalb Europas besteht unter anderem aus unterschiedlichen sicherheitspolitischen Überlegungen und statistischen Gründen. Eine einheitliche Handhabung würde sicher gewisse Vorteile z.B. für die Piloten mitbringen, scheint jedoch aus heutiger Beurteilung nicht realistisch. Des Weiteren gibt es momentan keine Bestrebungen die Bestimmung in der VRV-L zu revidieren.

Da Deutschland beschlossen hat, Flüge aus der Schweiz von der FPL-Pflicht zu befreien besteht hier die eventuell die Möglichkeit eine bilaterale Regelung für den Segelflug- und Ballonbetrieb zu finden. Dies werden wir entsprechend prüfen. Wie bereits erwähnt ist hier aktuell aus Sicht der Schweiz keine Befreiung der FPL-Pflicht für motorbetriebene Luftfahrzeuge möglich.

Zudem werden wir das VFR Manual anpassen um klarer darzustellen,  dass bei Überflug der Staatsgrenze mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen immer ein Flugplan aufgegeben werden muss, unabhängig davon, ob der angrenzende Staat einen Flugplan für den Einflug fordert oder nicht.

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